Gilt für den Erwerb von beweglichen Sachen bei einer Auktion. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer mit Wirkung vom 31. Mai 2016 unter der Nummer 40530226 hinterlegt
Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Teile des Verhältnisses zwischen dem Versteigerer und dem Käufer, einschließlich derjenigen, die sich auf den Kauf, den Verkauf, die Vermittlung, die Schätzung, die Begutachtung, die Bewertung, die Katalogisierung, die Verwahrung und andere Dienstleistungen beziehen. Als Käufer gilt der Interessent, der an der Versteigerung teilnimmt, unabhängig davon, ob er persönlich, telefonisch, durch Hinterlassen eines schriftlichen oder mündlichen Gebotsauftrags, elektronisch oder über das Internet mitbietet und unabhängig davon, ob ein Kaufvertrag zustande kommt.
1.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn und soweit sie vom Versteigerer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3 Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird den Auktionsbesuchern durch Veröffentlichung im Katalog vor der Auktion und/oder Ankündigung vor der Auktion und/oder Auflistung im Internet/auf der Website des Versteigerers bekannt gemacht. Jede Person, die an einer Auktion teilnimmt, erklärt damit ihr uneingeschränktes Einverständnis mit der Anwendbarkeit dieser Bedingungen.
Artikel 2 Informations-/Ermittlungspflicht
2.1 Die Beschreibungen im Katalog und alle schriftlichen oder mündlichen Auskünfte werden vom Versteigerer und seinen Mitarbeitern nach bestem Wissen und Gewissen erteilt.
2.2 Der Käufer sollte vor dem Kauf den Zustand und die Beschreibung eines Objekts im Katalog oder in der Losliste sorgfältig und fachkundig prüfen (lassen) und sich selbst ein Bild davon machen, inwieweit das Objekt der Beschreibung entspricht; der Käufer sollte unabhängigen fachkundigen Rat einholen, soweit dies erforderlich oder wünschenswert ist, und sich nicht auf die Abbildungen im Katalog verlassen. Soweit im Katalog auf bestimmte Mängel oder Unvollkommenheiten hingewiesen wird, handelt es sich um einen Hinweis, der nicht erschöpfend ist und aus dem der Käufer keine Rechte ableiten kann.
2.3 Der Versteigerer haftet nicht für die Richtigkeit der im Katalog enthaltenen oder auf andere Weise bekannt gemachten Beschreibungen von Materialien wie z.B. Hölzern, Stoffen, Legierungen, Steingut, Porzellan und Diamanten, mit Ausnahme von Edelmetallen. Der Versteigerer haftet für unrichtige Beschreibungen nur in dem in Artikel 6 dieser Bedingungen vorgesehenen Umfang.
Artikel 3 Angebot
3.1 Der Käufer kann persönlich bieten. Der Käufer kann auch telefonisch oder durch Hinterlassen eines schriftlichen Gebotsauftrags bieten. Andere Arten der Gebotsabgabe, z. B. elektronisch oder über das Internet, oder mündliche Gebotsaufträge sind nur möglich, wenn sie vom Versteigerer ausdrücklich angeboten werden.
3.2 Schriftliche Bietaufträge müssen eindeutig und klar sein und nach Auffassung des Versteigerers rechtzeitig vor Beginn der Auktionssitzung beim Versteigerer eingegangen sein. Gehen beim Versteigerer mehrere schriftliche Bietaufträge ein, bei denen die zu bietenden Beträge gleich sind, und sind diese Gebote bei der Versteigerung die höchsten Gebote für den Gegenstand, so wird der Gegenstand an die Person verkauft, deren Gebot zuerst beim Versteigerer eingeht.
3.3 Bietungsaufträge müssen nur ausgeführt werden, wenn der Versteigerer eine angemessene Gelegenheit dazu hat, und der Versteigerer hat jederzeit das Recht, auf die Ausführung eines Bietungsauftrags zu verzichten.
3.4 Wünscht der Käufer, telefonisch oder - soweit möglich - elektronisch oder über das Internet zu bieten, so ist dies spätestens 24 Stunden vor der Auktion mit dem Versteigerer schriftlich zu vereinbaren. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Versteigerers möglich.
3.5 Der Versteigerer schließt in jedem Fall jede Haftung aus, wenn ein telefonisches Gebot, aus welchen Gründen auch immer, sowie ein schriftliches, elektronisches oder über das Internet abgegebenes Gebot, aus welchen Gründen auch immer, erfolglos bleibt.
Artikel 4 Zustandekommen des Kaufvertrags
4.1 Der Verkauf ist mit der endgültigen Zuteilung abgeschlossen. Die endgültige Zuteilung erfolgt, wenn der Auktionator das Gebot des Käufers akzeptiert oder das Objekt dem Käufer zugeteilt hat.
4.2 Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Zuteilung befinden. Wesentliche Zustandsänderungen, die nach Erscheinen im Katalog und/oder an den Besichtigungstagen und/oder im Internet erkennbar werden, wie z.B. erhebliche Beschädigungen oder Brüche, oder ein Widerruf der Beschreibung eines Objekts im Katalog und/oder im Internet, werden vor der Versteigerung bekannt gegeben. Nach einer solchen Mitteilung (z.B. in einer "Sale Room Notice") können aus der alten Beschreibung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
Artikel 5 Pflichten des Käufers
5.1 Der Käufer hat sich auf erste Aufforderung des Versteigerers auszuweisen.
5.2 Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer für sich selbst gekauft hat, und er haftet für die Zahlung, ohne sich auf einen Auftraggeber berufen zu können.
5.3 Die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen ausschließlich dem Käufer zu und können vom Käufer nicht auf Dritte übertragen werden.
Artikel 6 Rücknahmeverpflichtung des Versteigerers
6.1 Sofern dies nicht für bestimmte Objekte im Katalog oder in der Losliste ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist - unbeschadet der Artikel 2 und 4. 2 - ist der Versteigerer bereit, einen versteigerten Gegenstand gegen gleichzeitige Rückerstattung des Kaufpreises und der in Rechnung gestellten Versteigerungskosten zurückzunehmen, wenn der Käufer dem Versteigerer innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Versteigerung glaubhaft macht, dass der versteigerte Gegenstand so schwerwiegende verborgene Mängel aufweist oder die abgegebene Beschreibung so unrichtig ist, dass der Käufer bei Kenntnis dieser Mängel oder der richtigen Beschreibung im Zeitpunkt des Zuschlags vom Kauf Abstand genommen oder nur zu einem wesentlich niedrigeren Preis gekauft hätte. Dies gilt nicht, wenn die Mängel nur den Zustand des Objekts betreffen (z.B. Abnutzung und Restaurierung). Der Versteigerer ist nicht zur Rücknahme bereit, wenn die Katalogbeschreibung vor oder während der Auktion widerrufen wurde und die richtige Beschreibung dem Publikum mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurde.
6.2 Die Rücknahmebereitschaft erlischt auch dann, wenn der Käufer den ersteigerten Gegenstand nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sich zum Zeitpunkt der Zuteilung befand, was im Ermessen des Versteigerers liegt.
Artikel 7 Rechte Auktionator und Versteigerer
7.1 Der Versteigerer und der die Versteigerung durchführende Versteigerer behalten sich folgende Rechte vor:
a. Personen als Bieter oder Käufer ohne Angabe von Gründen abzulehnen;
b. die Reihenfolge der Versteigerung jederzeit zu ändern;
c. Gegenstände wegzulassen oder hinzuzufügen;
d. Käufe zu verbinden oder zu teilen;
e. den Zuschlag nicht zu erteilen oder Käufe zurückzuhalten;
f. Fehler beim Bieten und bei der Zuteilung zu berichtigen oder einen Verkauf rückgängig zu machen, ohne einem Bieter zu erlauben, aus Fehlern Nutzen zu ziehen und sich in diesem Fall auf einen ausgehandelten Kaufvertrag zu berufen;
g. nach der Zuteilung sofortige Zahlung ganz oder teilweise zu verlangen, wobei im Falle der Zahlungsverweigerung oder Zahlungsunfähigkeit der Versteigerer und der Versteigerer das Recht haben, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und danach den betreffenden Gegenstand erneut zu versteigern und das Gebot des nachlässigen Bieters nicht erneut zu akzeptieren
h. wenn der Käufer sich weigert, dem Versteigerer auf erste Aufforderung seinen vollständigen Namen und seine Anschrift mitzuteilen und sich entsprechend auszuweisen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und erneut zu versteigern
i. keine Gegenstände vom Konto des ursprünglichen Käufers auf das einer anderen Person zu übertragen;
j. keine Gegenstände während der Auktion abzugeben;
k. im Namen von Käufern oder Verkäufern Gebote abzugeben;
l. Gegenstände, über die während oder kurz nach der Auktion ein Streit entstanden ist, erneut zu versteigern und Kaufverträge aufzulösen.
Artikel 8 Zahlung/Übertragung von Eigentum
8.1 Die Zahlung des Kaufpreises in Euro, erhöht um die Versteigerungskosten, die sonstigen Kosten, einschließlich des gegebenenfalls fälligen Folgerechts, und die etwaige Mehrwertsteuer, die vom Versteigerer festgesetzt wird, durch den Käufer hat vor der Lieferung der Kaufgegenstände und innerhalb der vom Versteigerer festzusetzenden Frist ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Die Inanspruchnahme der sog. Margenregelung kann nur erfolgen, wenn vor der Versteigerung alle geltenden Vorschriften, u.a. hinsichtlich der Kauferklärung, eingehalten worden sind. Dies liegt im alleinigen Ermessen des Versteigerers.
8.3 Das Eigentum an den Gegenständen wird erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und im Falle eines Zahlungsverzugs erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der in Artikel 9 genannten Kosten übertragen.
Artikel 9 Zahlungsverzug
9.1 Bei Zahlungsverzug ist der Versteigerer berechtigt, dem Käufer Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3 % oder - nach Wahl des Versteigerers - 1 % pro Monat zu berechnen, und zwar ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Darüber hinaus gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des säumigen Käufers, wobei diese Kosten auf 15 % des Kaufpreises zuzüglich der Versteigerungskosten mit einem Mindestbetrag von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) veranschlagt werden, unbeschadet des Rechts, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
9.2 Der Versteigerer ist auch berechtigt, schriftlich vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer das Zahlungsziel überschreitet und dadurch rechtlich in Verzug gerät. Etwaige Teilzahlungen verfallen im Falle des Rücktritts als Schadensersatz an den Versteigerer, der darüber hinaus berechtigt ist, den vollen Schaden, wie Mindererlös und Kosten, vom Käufer zu verlangen und das Versteigerungsgut sofort oder später erneut zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der fahrlässige Käufer kann keinen Mehrerlös beanspruchen.
Artikel 10 Erhebungszeitraum
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die ersteigerten Gegenstände innerhalb der vom Versteigerer angegebenen Frist in Besitz zu nehmen und sie abzuholen oder abholen zu lassen. Vorbehaltlich des Rechts des Versteigerers, eine kürzere oder längere Frist zu bestimmen, beträgt die späteste Abholfrist fünf Arbeitstage nach dem letzten Tag der Versteigerung.
10.2 Nimmt der Käufer die ersteigerte Sache nicht innerhalb der angegebenen Frist ab und holt er sie nicht ab (bzw. lässt er sie nicht abholen), befindet er sich rechtlich in Verzug, und die Bestimmungen von Artikel 9 finden entsprechend Anwendung. Der Versteigerer hat außerdem das Recht, die ersteigerte Ware auf Kosten und Risiko des Käufers einzulagern, wobei die Transportkosten und das damit verbundene Risiko ebenfalls zu Lasten des Käufers gehen.
Artikel 11 Nicht verkaufte Gegenstände
11.1 Bleibt ein Gegenstand bei der Versteigerung unverkauft, ist der Versteigerer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den unverkauften Gegenstand während eines Zeitraums von zehn Tagen nach der Versteigerung zu verkaufen, es sei denn, mit dem Bieter wurde etwas anderes vereinbart.
11.2 Der Versteigerer nimmt einen solchen Verkauf nach der Versteigerung ("Nachverkauf") nur dann vor, wenn dieser Verkauf zu einem Preis erfolgen kann, der mindestens dem Nettoverkaufserlös entspricht, auf den der Verkäufer Anspruch gehabt hätte, wenn der Gegenstand vor der für diese Versteigerung geltenden Frist verkauft worden wäre, es sei denn, mit dem Verkäufer wird eine andere Vereinbarung getroffen.
11.3 Ein Kauf durch einen Käufer im Sinne dieses Artikels gilt als Versteigerungskauf, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang Anwendung finden.
Artikel 12 Haftung des Versteigerers
12.1 Der Versteigerer haftet in keinem Fall für Schäden an Bilderrahmen, anderen Rahmen und allem, was dazu gehört, wie Glasplatten, Passepartouts usw., es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Versteigerers und/oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen oder Mitarbeiter zurückzuführen.
12.2 Der Versteigerer haftet unter keinen Umständen für Handelsverluste, Folgeschäden, Sachschäden und/oder indirekte Schäden.
12.3 Der Versteigerer haftet in keinem Fall für Unfälle oder Schäden jeglicher Art, die jemand in oder in der Nähe der Gebäude oder des Geländes erleidet, in denen eine Anlieferung, Lagerung oder Besichtigung möglich ist, in denen die Versteigerung stattfindet oder in denen die verkauften Güter abgeholt werden, es sei denn, der Schaden wurde vom Versteigerer und/oder den von ihm beauftragten Hilfspersonen oder Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und/oder ist von der Versicherung des Versteigerers gedeckt.
12.4 Das Betreten der Gebäude oder des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
Artikel 13 Fotografien und Abbildungen
13.1 Der Versteigerer ist berechtigt, alle zum Verkauf angebotenen Gegenstände vor, während und nach der Versteigerung unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu fotografieren, zu illustrieren oder anderweitig abzubilden und abzubilden (oder abbilden zu lassen). Das Urheberrecht an all diesen Bildern verbleibt beim Versteigerer.
Artikel 14 Verschiedenes
14.1 Die Nichtigkeit, Aufhebung oder Unverbindlichkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen nichtig, ungültig oder unverbindlich sind, werden zwischen dem Käufer und dem Versteigerer Ersatzbestimmungen vereinbart, die gültig sind und die dem Inhalt und dem Zweck der nichtigen, ungültigen oder unverbindlichen Bestimmung(en) am nächsten kommen.
14.2 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
14.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus einem zwischen dem Versteigerer und dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag, dem Abschluss eines Kaufvertrags oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk des Versteigerers zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor, und vorbehaltlich des Rechts des Versteigerers, den Streitfall dem zuständigen Gericht im Bezirk des Käufers vorzulegen.
Föderation der Sachverständigen, Makler und Auktionatoren für bewegliches Vermögen, 2016.
Das Urheberrecht ist ausdrücklich vorbehalten. Die Vervielfältigung und der Umgang mit diesen Bedingungen ist nur den Mitgliedern des genannten Verbandes gestattet.